Visum Vereinigte Arabische Emirate

Reisedokumente müssen noch mindestens sechs Monate nach dem beabsichtigten Ausreisedatum gültig sein.
Die deutschen Kinderreisepässe werden nach Aussage des VAE-Außenministeriums und der Botschaft der VAE in Berlin anerkannt, sofern sie ein Lichtbild enthalten.

 

Visum
Deutsche Staatsangehörige, die im Besitz eines regulären, biometrischen Reisepasses sind und Minderjährige mit Kinderreisepass, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate einreisen und sich dort zu touristischen, geschäftlichen (ohne Arbeitsaufnahme) oder zu Besuchszwecken für die Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen aufhalten. Die Möglichkeit für die VAE-Behörden, die o.g. Aufenthaltsdauer im Einklang mit den gültigen nationalen Rechtsvorschriften über die 90 Tage hinaus zu verlängern, bleibt davon unberührt.

 

Die Einreise mit vorläufigen Reisepässen ist nach Angaben der Botschaft der VAE nicht mehr möglich.

 

Inhabern von Touristen-Visa ist es nicht erlaubt, in den Emiraten entgeltlich oder unentgeltlich zu arbeiten.

 

Sonstiges
Bei der Ein- und Ausreise erfolgt die Passkontrolle mit Hilfe des biometrischen Augen- (Iris-)Scans.

 

Bei Überschreiten des erlaubten Aufenthaltszeitraums drohen je nach Länge des illegalen Aufenthalts empfindliche Geldstrafen (derzeit 100,- AED pro Tag) und die Ausweisung. Bei längerer Überschreitung ist eine Inhaftierung nicht ausgeschlossen.

 

Bei Verlust/Diebstahl eines deutschen Reisepasses während des Aufenthalts in den VAE kann durch die Botschaft Abu Dhabi bzw. das Generalkonsulat Dubai ein Ersatzdokument ausgestellt werden. Hierfür sowie für die spätere Ausreise aus den VAE ist unbedingt eine Passverlustanzeige bei und anschließendes Verlustprotokoll der Polizei (bzw. in Abu Dhabi der Abu Dhabi Immigration Authority) erforderlich.

 

Die Grenzbehörden der VAE lassen eine Einreise ohne gültigen Reisepass nicht zu. Betroffene Passagiere werden wieder in ihr Herkunftsland (Abflugsort) zurückgeschickt. Konsularische Hilfe in Passangelegenheiten durch die Botschaft oder das Generalkonsulat ist erst nach der Einreise, d.h. nicht innerhalb des internationalen Transitbereichs möglich.

 

Arbeitsaufnahme
In Einzelfällen ist es in Mitgliedsstaaten des Golfkooperationsrats vorgekommen, dass dort ansässige deutsche Staatsangehörige an der Ausreise gehindert wurden. Ein häufiger Grund sind arbeitsrechtliche Meinungsverschiedenheiten, die den Arbeitgeber („Sponsor“) veranlassen, die zuständigen Behörden um die Verhängung von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen i. S. einer „Ausreisesperre“ (engl. „travel ban“) auch außerhalb von Gerichtsverfahren zu ersuchen. Auch die Nichterfüllung finanzieller Forderungen durch den Arbeitnehmer hat in der Vergangenheit zur Verwehrung der Ausreise geführt. Es wird daher empfohlen, sich vor Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. Beginn einer Geschäftstätigkeit über die geltende Rechtslage zu informieren.

 

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne das Visum International hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Auskünfte und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erteilt die zuständige Vertretung des Ziellandes.