Visum Slowenien

 

Für einen Grenzübertritt ohne gültigen Lichtbildausweis sieht das slowenische Ausländergesetz ein Bußgeld in Höhe von 500,- bis 1.200,- EUR vor (vgl. Artikel 147 Abs. 1 des Gesetzes). Um einen im Sinne dieser Vorschrift gültigen Lichtbildausweis handelt es sich im Fall deutscher Staatsangehöriger dann, wenn das Gültigkeitsdatum des Lichtbildausweises noch nicht erreicht ist oder das Gültigkeitsdatum des Lichtbildausweises höchstens um ein Jahr überschritten wurde (vgl. Europäisches Übereinkommen vom 13.12.1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates/EuRatPVerkÜbk). Letzteres gilt jedoch nicht für vorläufige Personalausweise; das Gültigkeitsdatum von vorläufigen Personalausweisen darf noch nicht erreicht sein.

 

Kann die Identität einer Person gegenüber einem slowenischen Polizeibeamten nicht nachgewiesen werden, sieht das slowenische Ausländergesetz ein Bußgeld in Höhe von 200,- bis 830,- EUR vor (vgl. Artikel 147 Abs. 3 des Gesetzes).

 

Visum
Unabhängig vom Einreisezweck ist ein Aufenthalt von bis zu drei Monaten möglich. Wenn der Aufenthalt drei Monate übersteigt, muss bei der zuständigen Verwaltungseinheit eine Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden.

 

Hinweise für in Deutschland lebende Staatsangehörige eines nicht EU-Staates, die nach Slowenien einreisen oder durch Slowenien nach Kroatien (und evtl. von dort aus in andere Länder) weiterreisen wollen
In Deutschland lebende Personen, die einem Staat angehören, der kein Mitgliedstaat der EU ist, müssen neben ihrem gültigen Reisepass stets auch den Nachweis ihrer deutschen Aufenthaltsberechtigung mit sich führen. Andernfalls droht in Slowenien eine Geldbuße wegen unerlaubter Einreise und Aufenthalts. Auch eine Weiterreise nach Kroatien und ggf. von dort aus in andere Länder, ist nur möglich, wenn an der Grenze sowohl ein gültiger Reisepass, als auch ein gültiger Aufenthaltstitel vorgezeigt werden können. Es finden hier noch reguläre Grenzkontrollen statt. Die deutsche Botschaft in Laibach kann in diesen Fällen kein Ersatzdokument – insbesondere auch kein Visum – ausstellen, das zur Weiterreise berechtigt.

 

Hinweise für Kroatien-Reisende (Transitreisende in die Republik Kroatien)
Das sog. Schengener Abkommen und die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen werden im Verhältnis zu Kroatien noch nicht vollständig angewendet. An der slowenisch-kroatischen Grenze finden nach wie vor sowohl bei der Ausreise von Slowenien nach Kroatien, als auch bei der Einreise von Kroatien nach Slowenien Kontrollen statt. Für den Grenzübertritt zwischen den beiden Ländern ist ein gültiger Lichtbildausweis erforderlich. Dies gilt für alle Reisenden, auch für Kinder. Kann der/die Reisende keinen gültigen Lichtbildausweis vorgelegen (Gültigkeitsdatum des Lichtbildausweises darf noch nicht erreicht sein), erfolgt eine Zurückweisung durch die kroatischen Grenzkontrollbehörden; eine Einreise nach oder eine Ausreise aus Kroatien ist in diesen Fällen nicht möglich.

 

Bei Führerscheinen oder bei Geburtsurkunden handelt es sich nicht um Lichtbildausweise. Für den Grenzübertritt ist zwingend ein Pass (Reisepass; Kinderreisepass) oder ein Personalausweis erforderlich.

 

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne das Visum International hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes.